Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 55Paragraph 55
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen
§ 55.Paragraph 55,
(1)Absatz eins,Die Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.Die Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der Paragraphen 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.
(2)Absatz 2,Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 10 und 11 anzufertigen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063519