Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 60Paragraph 60
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Wahlwiederholung
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
(2)Absatz 2,Die Wahlwiederholung für Wahlen von Universitätsvertretungen und Studienvertretungen ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(3)Absatz 3,Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.
(4)Absatz 4,Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
(5)Absatz 5,Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
(6)Absatz 6,Wird die Wahl zur Bundesvertretung an einer Universität für ungültig erklärt, so ist diese Wahl umgehend zu wiederholen.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063524