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§ 64 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 13.01.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6403.10.200813.01.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2012

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Elektronisches Wahlsystem

Paragraph 64,

  1. Absatz eins,Das elektronische Wahlsystem besteht aus einem Client, Wahlserversoftware sowie einem Internet-Portal.
  2. Absatz 2,Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Methoden (zB blinde Signaturen, homomorphe Verschlüsselung, Mixer) auf dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die von der Wählerin oder dem Wähler abgegebene Stimme bei der durchzuführenden Wahl ihr oder ihm nicht zugeordnet werden kann.
  3. Absatz 3,Der Client und die Wahlserversoftware haben bis 60 Tage vor dem ersten Wahltag von einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 34, Absatz 6, HSG 1998 bescheinigt zu werden. Im Rahmen der Bescheinigung hat die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das elektronische Wahlsystem unter Heranziehung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Artikel 15, Abs. b Satzung des Europarates, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,, idgF, überprüft zu werden. Weiters sollen bei der Überprüfung existierende anwendbare Schutzprofile beachtet werden.
  4. Absatz 4,Das elektronische Wahlsystem hat das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden der Stimmabgabe mittels E-Voting durch die jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß Paragraph 48, Absatz eins, zu ermöglichen.
  5. Absatz 5,Der Client hat auf marktüblichen Betriebssystemen und Internetbrowsern lauffähig zu sein. Der Client und die Wahlhandlung sind durchgängig in deutscher Sprache sowie nach Bedarf und Möglichkeit auch in anderen Sprachen anzubieten.
  6. Absatz 6,Das Internet-Portal hat den Bestimmungen von Paragraph eins, Absatz 3, E-GovG und Artikel eins, Paragraph 6, Absatz 5, des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2008,, zu genügen.
  7. Absatz 7,Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Mitgliedern, den Beobachterinnen und Beobachtern bei den Wahlkommissionen Einsicht in den Quellcode des Clients und der Wahlserversoftware zu gewähren. Weiters ist auch Einsicht in die Prüfberichte gemäß Absatz 3, zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101841