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§ 65 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 13.01.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6503.10.200813.01.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2012

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Betrieb und Zutritt

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Die Wahlserversoftware ist in einem ausfallssicheren Rechenzentrum zu betreiben sowie gegen physische und virtuelle unerlaubte Zugriffe in ausreichendem Maße zu schützen.
  2. Absatz 2,Der Betrieb des elektronischen Wahlsystems ist unter größtmöglicher Transparenz bei Wahrung des Stimmgeheimnisses im Sinne der Vorgaben der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Artikel 15, Abs. b Satzung des Europarates, Bundesgesetzblatt Nr. 121 aus 1956,, idgF, zu gestalten.
  3. Absatz 3,Der Zutritt zu den Serverräumlichkeiten ist nur nach vorangegangener Akkreditierung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Die Kriterien für die Akkreditierung sind in einer Sitzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu beschließen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101842