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§ 69 HSWO 2005

Fassungen
03.10.2008 bis 13.01.2012
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6903.10.200813.01.2012 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2012

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2012,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

03.10.2008

Außerkrafttretensdatum

13.01.2012aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2012

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Einspruch

Paragraph 69,

Die Daten, sowie der Client und die Wahlserversoftware des E-Voting sind drei Wochen nach dem letzten Wahltag zu archivieren und dem oder der Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übergeben. Diese oder dieser hat die Daten gemäß Paragraph 53, Absatz 4, für fünf Jahre, im Falle eines Einspruchs gemäß Paragraphen 58, oder 59 zumindest bis zum Ende des letztinstanzlichen Verfahrens, in geeigneter Form aufzubewahren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis fortlaufend gewahrt bleibt.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2012

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40101846