Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten nicht bereits durch ein Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
(2)Absatz 2,Jene Klubs, die in der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht bereits durch ein von einem entsendungsberechtigten Klub nominiertes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2014
Dokumentnummer
NOR40063472