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§ 9 HSWO 2005

Fassungen
10.04.2005 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 910.04.200530.09.2014 BGBl. II Nr. 91/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

10.04.2005BGBl. II Nr. 91/2005

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 45/2014

Abkürzung

HSWO 2005

Index

72/14 Hochschülerschaft

Text

Umbildung der Wahlkommissionen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
  2. Absatz 2,Nach der Klubbildung hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Klubvorsitzenden, denen auf Grund der Klubgröße das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
  3. Absatz 3,Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bzw. von den nicht mehr entsendungsberechtigten Klubs bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet. Die Reihenfolge des Ausscheidens bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft richtet sich nach der Mandatsstärke der Klubs.
  4. Absatz 4,Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen bzw. entsendungsberechtigte Klubs keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bzw. nicht mehr entsendungsberechtigten Klubs bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2014

Gesetzesnummer

20004010

Dokumentnummer

NOR40063473