Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks -
(RID) - Art. 5 § 2 CIM(RID) - Artikel 5, Paragraph 2, CIM
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/1999Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 1999,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
(1)Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang X oder XI dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang römisch zehn oder römisch elf dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:
Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.
Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.
(2)Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:
„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 § 2„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 Paragraph 2
CIM”.
(3)Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dokumentnummer
NOR40063541