Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
03.04.1999 bis 31.10.2003 — BGBl. III Nr. 69/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 103.04.199931.10.2003 BGBl. III Nr. 69/1999 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks -

(RID) - Artikel 5, Paragraph 2, CIM

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 1999,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

03.04.1999BGBl. III Nr. 69/1999

Außerkrafttretensdatum

31.10.2003

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

  1. Absatz eins,Abweichend von den Vorschriften des RID Anhang römisch zehn oder römisch elf dürfen gefährliche Güter in faserverstärkten Kunststofftanks unter folgenden Bedingungen befördert werden:
    1. Ziffer eins
      Die Beförderung von gefährlichen Gütern in faserverstärkten Kunststofftanks unterliegt den Bestimmungen, laut Beilage, die für ein Inkrafttreten am 1. Januar 2001 vorgesehen sind.
    2. Ziffer 2
      Alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen des RID, die nicht durch die Beilage erfaßt sind, sind anzuwenden.
  2. Absatz 2,Zusätzlich zu den sonst nach dem RID vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Frachtbrief zu vermerken:

„Beförderung nach Sondervereinbarung (RID 5/98), Artikel 5 Paragraph 2

CIM”.

  1. Absatz 3,Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. November 2003 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vor genannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.

Gesetzesnummer

20004011

Dokumentnummer

NOR40063541