Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienförderung für Studierende an der Privatuniversität für
Kreativwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 97/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 50/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 50 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
72/13 Studienförderung
Beachte
Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004/2005 Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2004 aus 2005,
anzuwenden (vgl. § 3).anzuwenden vergleiche Paragraph 3,).
Text
§ 1. (1) An Personen gemäß § 2 StudFG, die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft zugelassen sind, können gemäß § 68 Abs. 1 StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.Paragraph eins, (1) An Personen gemäß Paragraph 2, StudFG, die zu einem gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999,, akkreditierten Studiengang an der Privatuniversität für Kreativwirtschaft zugelassen sind, können gemäß Paragraph 68, Absatz eins, StudFG Studienunterstützungen gewährt werden.
(2)Absatz 2,Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß § 1 StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß Paragraph eins, StudFG für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.
(3)Absatz 3,Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.
Dokumentnummer
NOR40063601