Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Destillation
Anträge
§ 10. Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen: Paragraph 10, Folgende Anträge und Erklärungen sind mittels Formblatt zu stellen:
der Antrag auf Genehmigung des Liefervertrages zwischen dem Erzeuger und dem Brenner;
die Erklärung, selbst eine Destillation im eigenen Betrieb vorzunehmen;
die Erklärung, eine Destillation in einer Brennerei, die Lohnarbeiten durchführt, vornehmen zu lassen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089951