Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überprüfung
§ 12. Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter. Paragraph 12, Die Bundeskellereiinspektion hat stichprobenweise Identität und Menge des zur Destillation vorgesehenen Weines bei dessen Anlieferung an die Brennerei sowie die im Liefervertrag oder in der Erklärung angegebenen Analysenmerkmale zu überprüfen. Die Kontrolle des im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen erzeugten Alkohols erfolgt durch die gemäß Alkohol-Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089953