Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Beihilfe bei der Herstellung von Traubensaft
§ 15. (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen.Paragraph 15, (1) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft ist mittels Formblatt zu stellen.
(2)Absatz 2,Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, bemessen.Bei Überschreitung des mengenmäßigen Verhältnisses gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1623 aus 2000, zwischen Ausgangsprodukt und hergestelltem Traubensaft wird die Höhe der Beihilfe an der Menge des erzeugten Traubensaftes, korrigiert um das Verhältnis gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1623 aus 2000,, bemessen.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Beihilfe für die Herstellung von Traubensaft mit Bescheid zuzuerkennen. Die Auszahlung der Prämie erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089956