Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
5. Abschnitt
Beihilfe für die private Lagerhaltung
Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages
§ 17. (1) Der Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.Paragraph 17, (1) Der Antrag auf Abschluss eines langfristigen Lagervertrages mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist mittels Formblatt zu stellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Annahme oder Ablehnung des Anbotes gemäß Abs. 1 im Formblatt zu vermerken.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Annahme oder Ablehnung des Anbotes gemäß Absatz eins, im Formblatt zu vermerken.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Bescheid über die Bewilligung der Beihilfe zu entscheiden. Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt durch die Agrarmarkt Austria.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089958