Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
15.04.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2401.07.200731.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2415.04.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

15.04.2005BGBl. II Nr. 98/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Genehmigung, Sicherheitsleistung

Paragraph 24, (1) Mit den Arbeiten an der Umstellungsmaßnahme darf erst nach deren bescheidmäßiger Genehmigung gemäß Paragraph 20, Absatz 6, begonnen werden. Für die Beurteilung des Zeitpunktes des Arbeitsbeginns bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E und bei der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G ist insbesondere das Datum bezughabender Rechnungsbelege, Lieferscheine o. ä. maßgeblich.

  1. Absatz 2,Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen‘ gemäß Anhang römisch eins lit. C, der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen‘ gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G sowie im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Artikel 25, Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Datum können nicht berücksichtigt werden.
  2. Absatz 3,Gleichzeitig mit der Mitteilung über den Beginn der Arbeiten ist die erfolgte Sicherheitsleistung gemäß Artikel 15, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, durch eine Bankgarantie oder durch Einzahlung mittels Erlagschein nachzuweisen. Im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40063627