(2)Absatz 2,Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang I lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen‘ gemäß Anhang I lit. C, der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen‘ gemäß Anhang I lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang I lit. G sowie im Fall des § 25 Abs. 3 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Art. 25. Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. § 28 Abs. 1 festgesetzten Datum können nicht berücksichtigt werden.Der tatsächliche Beginn der Arbeiten ist, ausgenommen bei der Teilmaßnahme „Bewässerung“ gemäß Anhang römisch eins lit. E, der Teilmaßnahme ,Böschungsterrassen‘ gemäß Anhang römisch eins lit. C, der Teilmaßnahme ,Mauerterrassen‘ gemäß Anhang römisch eins lit. D (jeweils für den Teil der Rekultivierung oder Neuerrichtung der Böschung bzw. Mauer) und der Teilmaßnahme „Schutz vor Wildverbiss“ gemäß Anhang römisch eins lit. G sowie im Fall des Paragraph 25, Absatz 3, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich – spätestens jedoch bis zum 30. April, der auf das Datum der Genehmigung folgt – schriftlich mitzuteilen. Wird der tatsächliche Beginn der Arbeiten zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt, so erfolgt eine verspätete Auszahlung des Beihilfebetrages gemäß Artikel 25, Mitteilungen über einen Arbeitsbeginn nach dem vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gem. Paragraph 28, Absatz eins, festgesetzten Datum können nicht berücksichtigt werden.