Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
15.04.2005 bis 02.07.2007 — BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2603.07.200731.07.2008 § → § · 1 Dokument · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 2601.07.200702.07.2007 § → § · 2 Dokumente
§ 2615.04.200502.07.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

15.04.2005BGBl. II Nr. 98/2005

Außerkrafttretensdatum

02.07.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Rücktritt, Änderungen

Paragraph 26, (1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange dem Beihilfenwerber kein Bescheid gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zugestellt worden ist. Sofern die Sicherheit gemäß Paragraph 24, Absatz 3, bereits geleistet wurde, ist diese unverzüglich freizugeben. Wurde dem Beihilfenwerber ein derartiger Bescheid zugestellt, so ist ein Verzicht auf die Durchführung der Maßnahme bis längstens ein Jahr nach der Zustellung des Bescheides zulässig.

  1. Absatz 2,Änderungen in einem bereits bescheidmäßig genehmigten Umstellungsplan, die sich auf die Beihilfenhöhe auswirken, sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich, jedoch spätestens bis zum folgenden 15. März, schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen, wobei er insbesondere die möglichen Auswirkungen der Änderung auf die Höhe des Beihilfenbetrages zu berücksichtigen hat.

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40063629