Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
7. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Mitteilungspflicht
§ 29. Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Paragraph 29, Der Antragsteller hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben im Antrag übereinstimmen, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089970