Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.04.2005 bis 30.06.2007 — BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 401.07.200731.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
§ 415.04.200530.06.2007 BGBl. II Nr. 98/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im

Weinbereich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.04.2005BGBl. II Nr. 98/2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie

Paragraph 4, (1) Der Antrag auf Gewährung der Rodungsprämie ist mittels Formblatt bei der Stelle, die gemäß den Weinbaugesetzen der Länder mit der Führung des Rebflächenverzeichnisses beauftragt ist (im Folgenden „katasterführende Stelle“), einzubringen. Die katasterführende Stelle hat den gemäß Paragraph 5, bearbeiteten Antrag dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

  1. Absatz 2,Der Antrag ist ausschließlich vom Auspflanzberechtigten zu stellen. Ist der Antragsteller nicht der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Weingarten ausgepflanzt ist, so hat der Eigentümer des Grundstückes dem Antrag gemäß Absatz eins, im Formblatt zuzustimmen. Wird ein Eigentümer übergangen, so ist der Antrag dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Gesetzesnummer

20004020

Dokumentnummer

NOR40063607