Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Berechnung der Ertragsfähigkeit
§ 6. (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich des Produktionspotentials, ABl. Nr. L 143 vom 16. Juni 2000, S. 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß § 35 Abs. 1 des Weingesetzes 1999 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.Paragraph 6, (1) Die durchschnittliche Produktionskapazität der Flächen gemäß Artikel 8, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493 aus 1999, hinsichtlich des Produktionspotentials, Amtsblatt Nummer L 143 vom 16. Juni 2000, Seite 1, wird aus dem Durchschnittsertrag des Betriebes während der letzten fünf Wirtschaftsjahre errechnet. Dazu hat der Antragsteller dem Formblatt die Erntemeldungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, des Weingesetzes 1999 der letzten fünf Weinwirtschaftsjahre beizulegen.
(2)Absatz 2,Bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes durch die katasterführende Stelle haben das Weinwirtschaftsjahr mit der höchsten Ernte und das Weinwirtschaftsjahr mit der niedrigsten Ernte unberücksichtigt zu bleiben.
(3)Absatz 3,Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Abs. 2 nicht anzuwenden.Bis zu zwei Erntejahre mit übermäßigen Ertragsausfällen durch widrige Witterungsbedingungen (zB Frost, Hagel, Dürre) haben bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. In diesem Fall ist Absatz 2, nicht anzuwenden.
(4)Absatz 4,Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Abs. 1 liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.Sind unter den letzten fünf Erntejahren mehr als zwei Erntejahre mit übermäßigem Ertragsausfall, so haben auch diese bei der Berechnung des Durchschnittsertrages des Betriebes unberücksichtigt zu bleiben. Der Antragsteller hat jedoch eine entsprechende Anzahl weiterer Erntemeldungen der unmittelbar vor dem Zeitraum gemäß Absatz eins, liegenden Jahre beizulegen, sodass eine Durchschnittsbildung aus zumindest drei Erntejahren ohne übermäßigen Ertragsausfall ermöglicht wird.
(5)Absatz 5,Sind Erntemeldungen nicht verfügbar, hat der Antragsteller andere geeignete Unterlagen zur Ermittlung des durchschnittlichen Ertrages des Betriebes (zB Kellerbuchauszug, Transportscheine) vorzulegen.
(6)Absatz 6,Die katasterführende Stelle hat auf Grundlage des errechneten Durchschnittsertrages des Betriebes dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche vorzuschlagen.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat einen Bescheid über die durchschnittliche Produktionskapazität der zu rodenden Rebfläche zu erlassen. Der Bescheid hat auch die voraussichtliche Gesamthöhe der Beihilfe zu beinhalten.
(8)Absatz 8,Gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.Gemäß Artikel 8, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1227 aus 2000, wird eine Prämie für Flächen von 10 Ar bis 25 Ar auch gewährt, wenn es sich bei der betreffenden Fläche nicht um die gesamte Weinbaufläche des Betriebes handelt.
Dokumentnummer
NOR40063609