Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im
Weinbereich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.07.2007
Außerkrafttretensdatum
31.07.2008aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2008
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rodungsaufforderung
§ 7. (1) Der Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß § 6 Abs. 7 voraus.Paragraph 7, (1) Der Bescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 7, hat die Auflage für den Antragsteller zu enthalten, die Rodung innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchzuführen. Der Beginn der Rodung und der Vorbereitungsarbeiten dazu setzen einen Bescheid gemäß Paragraph 6, Absatz 7, voraus.
(2)Absatz 2,Kann auf Grund höherer Gewalt eine Rodung nicht rechtzeitig erfolgen, so hat dies der Antragsteller der katasterführenden Stelle mitzuteilen. Die katasterführende Stelle hat eine dahingehende Überprüfung im Weingarten durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2008
Dokumentnummer
NOR40089948