Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zuzugsbegünstigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 102/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 261/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 102 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls dann in öffentlichem Interesse, wenn die dem zuziehenden Forscher zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) Aufwendungen (Ausgaben) darstellen, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages im Sinn des § 4 Abs. 4 Z 4 EStG oder des § 4 Abs. 4 Z 4a EStG erfüllen.Ein der Förderung von Forschung dienender Zuzug aus dem Ausland liegt jedenfalls dann in öffentlichem Interesse, wenn die dem zuziehenden Forscher zu bezahlenden Vergütungen (Löhne, Gehälter, Honorare) Aufwendungen (Ausgaben) darstellen, die die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, EStG oder des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4 a, EStG erfüllen.
(2)Absatz 2,Bei Forschern, die nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig sind, müssen die im Kalenderjahr der Forschung und experimentellen Entwicklung dienenden Arbeitsleistungen überwiegen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2016
Dokumentnummer
NOR40063661