Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auslandsverwendungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2005Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Wohnkostenzuschuss
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2)Absatz 2,Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sindAnspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, GehG sind
die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben;
Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind;
Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern.
Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, beansprucht hat.Erhöhte Kosten für eine möblierte Wohnung oder für eine Möbelmiete sind nur zu berücksichtigen, wenn es besondere Verhältnisse erfordern oder es in wirtschaftlicher Hinsicht zweckmäßig ist und der Beamte keinen Frachtkostenersatz nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, beansprucht hat.
(3)Absatz 3,Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß Paragraph 21 c, Absatz eins, GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
NOR40063671