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§ 6 AVV

Fassungen
ab 22.04.2005 — BGBl. II Nr. 107/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute22.04.2005 BGBl. II Nr. 107/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auslandsverwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.04.2005BGBl. II Nr. 107/2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AVV

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Kinderzuschuss beträgt
    1. Ziffer eins
      für ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE;
    2. Ziffer 2
      für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE.
  2. Absatz 2,Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.

Schlagworte

Schulausbildung

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

20004023

Dokumentnummer

NOR40063673