Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 108/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des § 2 sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen im Sinne des § 3 Z 1. Paragraph eins, Diese Verordnung regelt Grundsätze für die Weitergabe von Informationen im Unternehmen eines Emittenten im Sinne des Paragraph 2, sowie für die organisatorischen Maßnahmen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung oder Weitergabe von Insider-Informationen im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins,
Dokumentnummer
NOR40063679