Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 108/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
Compliance-Richtlinie
§ 12. (1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach § 3 Z 4 zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 12, (1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach Paragraph 3, Ziffer 4, zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2,Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:
die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach § 4 Abs. 1;die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach Paragraph 4, Absatz eins,;
die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit Insider-Informationen (§ 5) im Unternehmen des Emittenten;die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit Insider-Informationen (Paragraph 5,) im Unternehmen des Emittenten;
die bei der Weitergabe von Insider-Informationen zu beachtenden Vorschriften (§§ 6 und 7);die bei der Weitergabe von Insider-Informationen zu beachtenden Vorschriften (Paragraphen 6 und 7);
die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich aus § 8 in Verbindung mit § 9 ergebenden Handelsverbote;die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, ergebenden Handelsverbote;
die Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen nach § 10;die Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen nach Paragraph 10,;
einen Hinweis auf das nach § 11 vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Verzeichnis einschließlich der darin enthaltenen Angaben;einen Hinweis auf das nach Paragraph 11, vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Verzeichnis einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
(3)Absatz 3,Der Emittent hat der FMA ein Exemplar der Compliance-Richtlinie in geeigneter Weise zu übermitteln und die FMA über Änderungen der Compliance-Richtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR40063690