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§ 12 ECV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1202.05.200531.10.2007 BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 108/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Abkürzung

ECV

Index

21/05 Börse

Text

Compliance-Richtlinie

Paragraph 12, (1) Jeder Emittent ist verpflichtet, in seinem Unternehmen eine interne Compliance-Richtlinie zu erlassen und den Mitgliedern des Aufsichtrates, den Mitgliedern der Geschäftsleitung, den Arbeitnehmern und den sonst für den Emittenten tätigen Personen nach Paragraph 3, Ziffer 4, zweiter Satz zur Kenntnis zu bringen.

  1. Absatz 2,Die Compliance-Richtlinie hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die im Unternehmen des Emittenten bestehenden ständigen Vertraulichkeitsbereiche nach Paragraph 4, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      die Umsetzung der Pflichten zum Umgang mit Insider-Informationen (Paragraph 5,) im Unternehmen des Emittenten;
    3. Ziffer 3
      die bei der Weitergabe von Insider-Informationen zu beachtenden Vorschriften (Paragraphen 6 und 7);
    4. Ziffer 4
      die Länge der Sperrfristen vor der geplanten Veröffentlichung der (vorläufigen) Quartals- und Jahreszahlen sowie die sich aus Paragraph 8, in Verbindung mit Paragraph 9, ergebenden Handelsverbote;
    5. Ziffer 5
      die Übermittlung von Directors’ Dealings-Meldungen nach Paragraph 10,;
    6. Ziffer 6
      einen Hinweis auf das nach Paragraph 11, vom Compliance-Verantwortlichen geführte Insider-Verzeichnis einschließlich der darin enthaltenen Angaben;
    7. Ziffer 7
      Befugnisse und Aufgabenbereich des Compliance-Verantwortlichen sowie dessen Stellung im Unternehmen;
    8. Ziffer 8
      mögliche zivilrechtliche oder dienstrechtliche Konsequenzen im Falle von Verstößen gegen die Compliance-Richtlinie.
  2. Absatz 3,Der Emittent hat der FMA ein Exemplar der Compliance-Richtlinie in geeigneter Weise zu übermitteln und die FMA über Änderungen der Compliance-Richtlinie unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Gesetzesnummer

20004024

Dokumentnummer

NOR40063690