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§ 7 ECV

Fassungen
02.05.2005 bis 31.10.2007 — BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 702.05.200531.10.2007 BGBl. II Nr. 108/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Emittenten-Compliance-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 108/2005

Außerkrafttretensdatum

31.10.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007

Abkürzung

ECV

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 7, (1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Insider-Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass diese Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 48 d, Absatz eins und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insider-Information handelt.

  1. Absatz 2,Die Weitergabe von Insider-Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
    2. Ziffer 2
      wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
    3. Ziffer 3
      wenn sich die unternehmensfremde Person - sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist - im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, Insider-Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Paragraph 48 b, BörseG zuzuführen ("Non-Disclosure Agreement").
    Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls Paragraph 48 b, BörseG zu beachten.

Gesetzesnummer

20004024

Dokumentnummer

NOR40063685