Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 108/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7. (1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Insider-Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass diese Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach § 48d Abs. 1 und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insider-Information handelt.Paragraph 7, (1) Der Emittent hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass Insider-Informationen auch nach dem Verlassen eines Vertraulichkeitsbereiches einer weiteren Geheimhaltung unterliegen, es sei denn, dass diese Insider-Informationen unter Einhaltung der Pflichten nach Paragraph 48 d, Absatz eins und 3 BörseG veröffentlicht werden. Zu diesen Vorkehrungen zählt insbesondere die Pflicht, den Adressaten der Information darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Insider-Information handelt.
(2)Absatz 2,Die Weitergabe von Insider-Informationen an unternehmensfremde Personen ist nur zulässig,
wenn dies zu Unternehmenszwecken notwendig ist,
wenn sich die Weitergabe auf den unbedingt erforderlichen Umfang beschränkt und
wenn sich die unternehmensfremde Person - sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist - im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, Insider-Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des § 48b BörseG zuzuführen ("Non-Disclosure Agreement").wenn sich die unternehmensfremde Person - sofern sie nicht ohnehin auf Grund von Gesetzen oder Standesregeln zur Verschwiegenheit verpflichtet ist - im Rahmen einer Vereinbarung verpflichtet, Insider-Informationen geheim zu halten und keiner missbräuchlichen Verwendung im Sinne des Paragraph 48 b, BörseG zuzuführen ("Non-Disclosure Agreement").
Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls § 48b BörseG zu beachten.Hinsichtlich der Weitergabe von Insider-Informationen ist jedenfalls Paragraph 48 b, BörseG zu beachten.
Dokumentnummer
NOR40063685