Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Emittenten-Compliance-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 108/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 213/2007Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 213 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
§ 9. (1) Orders nach § 8 Abs. 1 sind solche Orders gleichzusetzen, die vonParagraph 9, (1) Orders nach Paragraph 8, Absatz eins, sind solche Orders gleichzusetzen, die von
Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im Namen und/oder für Rechnung eines Dritten,
Dritten im Namen und/oder für Rechnung von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen oder
juristischen Personen, treuhänderisch tätigen Einrichtungen oder Personengesellschaften, die direkt oder indirekt von einer Person aus einem Vertraulichkeitsbereich kontrolliert werden, die zugunsten einer solchen Person gegründet wurden oder deren wirtschaftliche Interessen weitgehend einer solchen Person entsprechen,
erteilt werden.
(2)Absatz 2,Orders, die im Rahmen einer Verpflichtung als Market Maker, Specialist oder Betreuer in Auktion von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im üblichen Ausmaß erteilt werden, sind Orders nach § 8 Abs. 1 nicht gleichzusetzen.Orders, die im Rahmen einer Verpflichtung als Market Maker, Specialist oder Betreuer in Auktion von Personen aus Vertraulichkeitsbereichen im üblichen Ausmaß erteilt werden, sind Orders nach Paragraph 8, Absatz eins, nicht gleichzusetzen.
Dokumentnummer
NOR40063687