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§ 1 VMV

Fassungen
02.05.2005 bis 02.08.2017 — BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 102.05.200502.08.2017 BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 109/2005

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

1. Hauptstück
Ad-hoc-Meldungen

1. Abschnitt
Veröffentlichung

Inhalt der Veröffentlichung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
    1. Ziffer eins
      Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
      1. Litera a
        die deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-Meldung“ und
      2. Litera b
        als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
      zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Der Text der Veröffentlichung hat
      1. Litera a
        die Firma des Emittenten,
      2. Litera b
        die Anschrift des Emittenten,
      3. Litera c
        die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, sowie die Börsen und Handelssegmente, für die solche Zulassungen bestehen oder beantragt wurden,
      4. Litera d
        die zu veröffentlichende Insider-Information und
      5. Litera e
        das Datum des Eintritts jener Umstände, die der Insider-Information zugrunde liegen,
      zu enthalten.
  2. Absatz 2,Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063694