Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
3. Hauptstück
1. Abschnitt
Elektronisch betriebene Informationsverbreitungssysteme
Die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Vorgeschriebene Informationen gemäß § 81a Abs. 1 Z 9 BörseG sind gemäß § 86 Abs. 3 BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.Vorgeschriebene Informationen gemäß Paragraph 81 a, Absatz eins, Ziffer 9, BörseG sind gemäß Paragraph 86, Absatz 3, BörseG auf eine Art und Weise zu verbreiten, die den größtmöglichen öffentlichen Zugang des Anlegerpublikums zu ihnen ermöglicht. Außerdem sind sie so gleichzeitig wie möglich im Herkunftsmitgliedstaat oder in dem in Artikel 21, Absatz 3, der Richtlinie 2004/109/EG genannten Staat und in den anderen Mitgliedstaaten zu verbreiten.
(2)Absatz 2,Die Verbreitung gemäß Abs. 1 hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:Die Verbreitung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls auch eine Veröffentlichung über zumindest eines der nachfolgend genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme zu umfassen:
(3)Absatz 3,Die in Abs. 2 genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des § 82 Abs. 8 BörseG.Die in Absatz 2, genannten elektronisch betriebenen Informationsverbreitungssysteme verfügen über eine Verbreitung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft im Sinne des Paragraph 82, Absatz 8, BörseG.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40097519