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§ 11a VMV

Fassungen
01.04.2008 bis 02.01.2018 — BGBl. II Nr. 113/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11a01.04.200802.01.2018 BGBl. II Nr. 113/2008 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11 a

Inkrafttretensdatum

01.04.2008BGBl. II Nr. 113/2008

Außerkrafttretensdatum

02.01.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 11 a,

  1. Absatz eins,Die in diesem Paragraphen vorgesehenen Verpflichtungen gelten nur bezüglich Emittenten, für die Österreich Herkunftsmitgliedstaat ist und gegenüber dem Börseunternehmen nur dann, wenn die Wertpapiere des Emittenten an einem geregelten Markt des Börseunternehmens zugelassen sind. Die Verbreitung vorgeschriebener Informationen gemäß Paragraph 11, hat unter Einhaltung der in den Absätzen 2 bis 6 genannten Mindeststandards zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien in ihrer Gesamtheit zu übermitteln. Im Falle von Jahresfinanzberichten gemäß Paragraph 82, Absatz 4, BörseG und Zwischenberichten gemäß Paragraph 87, BörseG gilt diese Anforderung jedoch dann als erfüllt, wenn die Ankündigung in Bezug auf die vorgeschriebenen Informationen den Medien übermittelt und in ihr auf die Webseite verwiesen wird, auf der die entsprechenden Dokumente abrufbar sind. Dies hat zusätzlich zur Übermittlung an die OeKB, die FMA und das Börseunternehmen zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Die vorgeschriebenen Informationen sind den Medien auf eine Art und Weise, die
    1. Ziffer eins
      die Kommunikationssicherheit gewährleistet,
    2. Ziffer 2
      das Risiko der Datenverstümmelung und des nicht autorisierten Zugangs minimiert und
    3. Ziffer 3
      Sicherheit bezüglich der Quelle der vorgeschriebenen Informationen bietet,
    zu übermitteln. Die Sicherheit des Empfangs wird gewährleistet, wenn ein allfälliger Ausfall oder eine allfällige Unterbrechung der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen so bald wie möglich behoben wird.
  4. Absatz 4,Der Veröffentlichungspflichtige ist nicht für Systemfehler oder -mängel in den Medien, an die die vorgeschriebenen Informationen übermittelt wurden, verantwortlich.
  5. Absatz 5,Bei der Übermittlung der vorgeschriebenen Informationen an die Medien ist zu gewährleisten, dass
    1. Ziffer eins
      ein als Betreff erkennbares Schlagwort, das den wesentlichen Inhalt der Veröffentlichung zusammenfasst,
    2. Ziffer 2
      der Name des Veröffentlichungspflichtigen,
    3. Ziffer 3
      das Ziel, die Information als eine vorgeschriebene Information innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu verbreiten und
    4. Ziffer 4
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen
    erkennbar ist.
  6. Absatz 6,Auf Anfrage muss der Veröffentlichungspflichtige in der Lage sein, der FMA die folgenden Angaben in Bezug auf die Offenlegung der vorgeschriebenen Informationen zu machen:
    1. Ziffer eins
      Name der Person, die die Informationen an die Medien übermittelt hat;
    2. Ziffer 2
      Einzelheiten zum Nachweis der Gültigkeit der Sicherheitsmaßnahmen;
    3. Ziffer 3
      die Uhrzeit und das Datum der Übermittlung der Informationen an die Medien;
    4. Ziffer 4
      die Medien, an die die Informationen vom Veröffentlichungspflichtigen übermittelt wurden;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls alle Daten zu einer Verzögerung der Veröffentlichung.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 113/2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40097520