Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
1. Hauptstück
Ad-hoc-Meldungen
1. Abschnitt
Veröffentlichung
Inhalt der Veröffentlichung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Eine Veröffentlichung gemäß § 48d Abs. 1 BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:Eine Veröffentlichung gemäß Paragraph 48 d, Absatz eins, BörseG hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Ad-hoc-Meldung“ und
als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
zu enthalten.
Der Text der Veröffentlichung hat
die Firma des Emittenten,
die Anschrift des Emittenten,
die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) der vom Emittenten an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegebenen Aktien und Schuldverschreibungen, sowie die Börsen und Handelssegmente, für die solche Zulassungen bestehen oder beantragt wurden,
die zu veröffentlichende Insider-Information und
das Datum des Eintritts jener Umstände, die der Insider-Information zugrunde liegen,
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben.Emittenten, die mehr als fünf Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat ausgegeben haben, müssen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, hinsichtlich dieser Schuldverschreibungen nur die internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) ihrer dem Emissionsvolumen nach fünf größten Schuldverschreibungen und einen Hinweis auf alle Börsen und Handelssegmente, für die Zulassungen von Schuldverschreibungen an einem geregelten Markt im Inland oder in einem Mitgliedstaat bestehen oder beantragt wurden, angeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40063694