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§ 4 VMV

Fassungen
02.05.2005 bis 02.08.2017 — BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 402.05.200502.08.2017 BGBl. II Nr. 109/2005 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veröffentlichungs- und Meldeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

02.05.2005BGBl. II Nr. 109/2005

Außerkrafttretensdatum

02.08.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017

Abkürzung

VMV

Index

21/05 Börse

Text

Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf eine bereits veröffentlichte Insider-Information

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz eins, Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
    1. Ziffer eins
      Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
      1. Litera a
        die deutlich hervorgehobene Überschrift „Veränderung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Meldung“ und
      2. Litera b
        als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
      zu enthalten.
    2. Ziffer 2
      Der Text der Veröffentlichung hat
      1. Litera a
        die Angaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c,
      2. Litera b
        den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ursprünglichen Insider-Information und der hierbei genutzten Informationsverbreitungssysteme,
      3. Litera c
        die zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände und
      4. Litera d
        das Datum des Eintritts jener Umstände, die der geänderten Insider-Information zugrunde liegen
      zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017

Gesetzesnummer

20004025

Dokumentnummer

NOR40063697