Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veröffentlichungs- und Meldeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 109/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Erhebliche Veränderungen im Hinblick auf eine bereits veröffentlichte Insider-Information
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des § 48d Abs. 1 Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:Jede Veröffentlichung, die wegen einer erheblichen Veränderung einer bereits offengelegten Insider-Information im Sinne des Paragraph 48 d, Absatz eins, Satz 3 und 4 BörseG vorgenommen wird, hat ein kurzes einleitendes Informationsfeld und einen Text zu enthalten, die wie folgt auszugestalten sind:
Das kurze einleitende Informationsfeld der Veröffentlichung hat
die deutlich hervorgehobene Überschrift „Veränderung einer bereits offengelegten Ad-hoc-Meldung“ und
als Betreff erkennbare Schlagwörter, die den Inhalt der Veröffentlichung kurz zusammenfassen,
zu enthalten.
Der Text der Veröffentlichung hat
die Angaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c,die Angaben im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c,
den Zeitpunkt der Veröffentlichung der ursprünglichen Insider-Information und der hierbei genutzten Informationsverbreitungssysteme,
die zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände und
das Datum des Eintritts jener Umstände, die der geänderten Insider-Information zugrunde liegen
zu enthalten.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.Die gemäß Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, zu veröffentlichende Insider-Information über die gegenüber der ursprünglichen Insider-Information veränderten Umstände muss kurz und prägnant formuliert werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2017
Dokumentnummer
NOR40063697