Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 10
Grenzüberschreitende Nacheile zu anderen Zwecken
(1) Eine Nacheile ist ferner zulässig, wenn sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb von 30 Kilometern von der Staatsgrenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.
(2) Für die Nacheile nach diesem Artikel gilt Artikel 9 dieses Vertrages entsprechend.
(3) Die Nacheile ist auch abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063740