Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 10

Grenzüberschreitende Nacheile zu anderen Zwecken

(1) Eine Nacheile ist ferner zulässig, wenn sich eine Person einer polizeilichen oder zollamtlichen Kontrolle innerhalb von 30 Kilometern von der Staatsgrenze entzieht, sofern dabei eindeutige Anhaltezeichen missachtet werden und in der Folge deswegen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit herbeigeführt wird.

(2) Für die Nacheile nach diesem Artikel gilt Artikel 9 dieses Vertrages entsprechend.

(3) Die Nacheile ist auch abzubrechen, sofern dies die zuständige Behörde des Gebietsstaates anordnet oder die Fortsetzung der Maßnahme zu einer konkreten Gefährdung von Leib, Leben oder Gesundheit der verfolgten Person oder Dritter führt und diese Gefährdung in einem offenkundigen Missverhältnis zu der abzuwehrenden Gefahr steht.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063740