Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 17
Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung
Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:
durch rasche gegenseitige Information,
durch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,
durch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063747