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Art. 21

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch fünf
Gemeinsame Kontaktdienststellen

Artikel 21

Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen

(1) Zur Erleichterung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten können gemeinsame Kontaktdienststellen eingerichtet werden.

(2) In den gemeinsamen Kontaktdienststellen arbeiten Beamte der Sicherheitsbehörden beider Vertragsstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten räumlich unmittelbar zusammen, um unbeschadet des Dienstverkehrs und des Informationsaustausches über die nationalen Zentralstellen Informationen auszutauschen, zu analysieren und weiterzuleiten sowie bei der Koordinierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unterstützend mitzuwirken.

(3) Die Unterstützungsfunktion kann auch die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Überstellung von Ausländern auf der Grundlage der zwischen den Vertragsstaaten geltenden Übereinkünfte umfassen.

(4) Den gemeinsamen Kontaktdienststellen obliegt nicht die selbständige Durchführung operativer Einsätze. Die Beamten in den gemeinsamen Kontaktdienststellen unterstehen der Weisungs- und Disziplinargewalt ihrer jeweiligen nationalen Behörden.

(5) Die Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den gemeinsamen Kontaktdienststellen auch Beamte aus Staaten, die nicht Vertragsstaaten sind, mitwirken können.

(6) Die Einrichtung einer gemeinsamen Kontaktdienststelle sowie die Modalitäten der Zusammenarbeit und die Verteilung der Kosten werden in gesonderten Vereinbarungen geregelt.

Schlagworte

Weisungsgewalt

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063751