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Art. 29

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 29 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 29

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch sieben
Rechtverhältnisse

Artikel 29

Rechte und Befugnisse von Beamten der Behörden des anderen Vertragsstaates

(1) Werden Beamte nach diesem Vertrag auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragstaates tätig, stehen ihnen dort keine hoheitlichen Befugnisse zu, soweit dieser Vertrag nicht anderes bestimmt. Sie sind bei allen Maßnahmen an das innerstaatliche Recht des anderen Vertragsstaates gebunden.

Die Beamten sind befugt:

  1. Litera a
    Uniform zu tragen und ihre Dienstwaffen sowie sonstige Zwangsmittel mitzuführen, es sei denn, der andere Vertragsstaat teilt im Einzelfall mit, dass er dies nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zuläßt;
  2. Litera b
    nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe Schusswaffen zu gebrauchen;
  3. Litera c
    mit einem gültigen mit Lichtbild und Unterschrift versehenen Dienstausweis in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einzureisen und sich auf diesem so lange aufzuhalten, wie es nach dem gegenständlichen Vertrag für die Durchführung des Einsatzes notwendig ist;
  4. Litera d
    beim grenzüberschreitenden Einsatz Dienstkraftfahrzeuge zu benutzen;
  5. Litera e
    auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates technische Mittel zu verwenden, die für die Durchführung von Maßnahmen nach diesem Vertrag notwendig und gemäß dem innerstaatlichen Recht dieses Vertragsstaates zulässig sind.

(2) Sofern es die Durchführung von Aufgaben nach diesem Vertrag erfordert, können die Beamten die Staatsgrenze auch außerhalb der zugelassenen Grenzübergänge und festgesetzten Verkehrsstunden übertreten.

(3) Die Beamten sind bei der grenzüberschreitenden Durchführung von Aufgaben den selben Straßenverkehrsvorschriften wie die Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig sind, unterworfen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063759