Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 31Artikel 31
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 31
Haftung
(1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Vollziehung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang, wie wenn eigene sachlich und örtlich zuständige Beamte den Schaden verursacht hätten.
(2) Der Vertragsstaat, der an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger Schadenersatz geleistet hat, erhält diesen – außer im Fall des Einsatzes auf sein Ersuchen – vom anderen Vertragsstaat erstattet. Bei Schäden zu Lasten der Vertragsstaaten wird darauf verzichtet, den erlittenen Schaden geltend zu machen, es sei denn, dass die Beamten den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063761