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Art. 33

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch acht
Einbeziehung der Zollverwaltung

Artikel 33

Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Soweit Zollbehörden der Vertragsstaaten sicherheitspolizeiliche Aufgaben, insbesondere im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen des gewerblichen Warenverkehrs, wahrnehmen, die ihnen nach innerstaatlichem Recht übertragen wurden, stehen sie im Rahmen dieses Vertrages den Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten gleich. In diesem Fall verläuft die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag unmittelbar zwischen den zuständigen Zoll- und Sicherheitsbehörden.

(2) Soweit Zollorganen der Vertragsstaaten die Durchführung der durch Sicherheitsorgane zu versehenden Grenzkontrolle übertragen wurde, können sie auch für den gemischten Streifendienst gemäß Artikel 16 dieses Vertrages eingesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063763