Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 36Artikel 36
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 36
Lösung der Konflikte
Allfällige Streitigkeiten, die aus der Durchführung und Auslegung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten und nicht im Wege von Konsultationen durch die Zentralstellen gelöst werden können, werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063766