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Art. 8

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 51/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,

Typ

Vertrag – Slowenien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 51/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 8

Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken

(1) Die grenzüberschreitende Observation kann, soweit das innerstaatliche Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch

  1. Litera a
    zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
  2. Litera b
    um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
  3. Litera c
    zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.
Artikel 7 dieses Vertrages gilt entsprechend.

(2) Die Observation gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgrund einer vorherigen Zustimmung ist nur zulässig,

  1. Litera a
    soweit ein Ersuchen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
  2. Litera b
    wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 dieses Vertrages erreicht werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20004037

Dokumentnummer

NOR40063738