Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Slowenien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 51/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 51 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 8
Grenzüberschreitende Observation zu anderen Zwecken
(1) Die grenzüberschreitende Observation kann, soweit das innerstaatliche Recht der beteiligten Vertragsstaaten dies zulässt, auch
zur Abwehr auslieferungsfähiger Straftaten,
um eine bestimmte von einer Person geplante auslieferungsfähige Straftat noch während ihrer Vorbereitung verhindern zu können, oder
zur Abwehr krimineller Vereinigungen oder organisierter Kriminalität durchgeführt werden.
Artikel 7 dieses Vertrages gilt entsprechend.
(2) Die Observation gemäß Absatz 1 dieses Artikels aufgrund einer vorherigen Zustimmung ist nur zulässig,
soweit ein Ersuchen nicht gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieses Vertrages im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gestellt werden kann und
wenn der Zweck der Observation nicht durch Übernahme der Amtshandlung durch Organe des anderen Vertragsstaates oder durch Bildung gemeinsamer Observationsgruppen gemäß Artikel 14 dieses Vertrages erreicht werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063738