Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 56/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Abschnitt IAbschnitt römisch eins
Übernahme eigener Staatsangehöriger
Artikel 1
(1)Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt ohne weitere Formalitäten die Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
(2)Absatz 2,Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2014
Dokumentnummer
NOR40063783