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Art. 4

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 56/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Abschnitt römisch zwei
Übernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen

Artikel 4

  1. Absatz eins,Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, welche die auf dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei gültigen Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass diese Personen in das Gebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Gebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten haben oder durch jenes durchgereist sind.
  2. Absatz 2,Die Verpflichtung zur Übernahme gemäß Absatz 1 besteht nicht für:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die bei ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei im Besitz eines gültigen Visums oder eines anderen gültigen Aufenthaltstitels dieser Vertragspartei waren oder denen bei oder nach ihrer Einreise ein Visum oder ein anderer Aufenthaltstitel durch diese Vertragspartei ausgestellt wurde, es sei denn, dass diese Personen Visa oder andere Aufenthaltstitel besitzen, die von der ersuchten Vertragspartei ausgestellt wurden und die länger gültig sind als jene der ersuchenden Vertragspartei;
    2. Ziffer 2
      Staatsangehörige dritter Staaten, mit denen die ersuchende Vertragspartei Abkommen über die Abschaffung der Visumpflicht geschlossen hat, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt;
    3. Ziffer 3
      Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die nach Verlassen des Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei und vor der Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei ein Visum eines anderen Staates erhalten haben, es sei denn, eine solche Person wäre im Zuge einer Schlepperaktion vom Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei auf jenes der ersuchenden Vertragspartei gelangt oder sie hätte sich das Visum unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente erschlichen;
    4. Ziffer 4
      Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, denen die ersuchende Vertragspartei den Flüchtlingsstatus gemäß der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, abgeändert durch das Protokoll von New York vom 31. Jänner 1967, zuerkannt hat;
    5. Ziffer 5
      Staatsangehörige eines Staates, mit dem die ersuchende Vertragspartei eine gemeinsame Grenze hat oder der räumlich zwischen den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien liegt, und Staatsangehörige dritter Staaten oder Staatenlose, die in einem solchen Staat zum dauernden Aufenthalt berechtigt sind, sofern die Ausreise in diesen Staat möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063786