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Art. 6

Fassungen
ab 30.05.2005 — BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute30.05.2005 BGBl. III Nr. 56/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übernahme von illegal aufhältigen Personen (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 56 aus 2005,

Typ

Vertrag – Polen

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

30.05.2005BGBl. III Nr. 56/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/06 Schubverkehr

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Übernahme muss innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis der ersuchenden Vertragspartei von der illegalen Einreise oder des illegalen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen oder des Staatenlosen gestellt werden.
  2. Absatz 2,Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Übernahmeanträge unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen. Lehnt die ersuchte Vertragspartei die Übernahme ab, so wird sie der ersuchenden Vertragspartei die Ablehnungsgründe mitteilen.
  3. Absatz 3,Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien verständigen einander schriftlich im Voraus über Ort und Zeitpunkt der Übernahme.
  4. Absatz 4,Die Übernahme des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erfolgt unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei für die Dauer rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse verlängert.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2014

Gesetzesnummer

20004040

Dokumentnummer

NOR40063788