Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
(2)Absatz 2,Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen entsprechend ermächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.
Geschehen zu Thörl-Maglern am 14.9.2004 in drei Urschriften, jede in italienischer, deutscher und slowenischer Sprache, wobei alle drei Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Dokumentnummer
NOR40063814