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Art. 12

Fassungen
ab 01.05.2005 — BGBl. III Nr. 59/2005 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.2005 BGBl. III Nr. 59/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.2005BGBl. III Nr. 59/2005

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die dritte diplomatische Note, die die Erfüllung der für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen anzeigt, übergeben worden ist.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann von jeder der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege gekündigt werden. In diesem Fall tritt die Vereinbarung neunzig Tage nach der Notifikation der Kündigung außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die von ihren jeweiligen Regierungen entsprechend ermächtigten Vertreter die vorliegende Vereinbarung unterzeichnet.

Geschehen zu Thörl-Maglern am 14.9.2004 in drei Urschriften, jede in italienischer, deutscher und slowenischer Sprache, wobei alle drei Ausfertigungen gleichermaßen verbindlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2021

Gesetzesnummer

20004043

Dokumentnummer

NOR40063814