Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinbarung über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl – Maglern
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 59/2005Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2005,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die gemäß Art. 3 zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Kooperationszentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Kooperationszentrums gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Kooperationszentrums.Die gemäß Artikel 3, zuständigen Behörden jeder Vertragspartei ernennen jeweils einen für die Organisation der gemeinsamen Tätigkeiten und den Betrieb des Kooperationszentrums verantwortlichen Beamten. Die verantwortlichen Beamten erarbeiten innerhalb der ersten sechs Monate nach Inbetriebnahme des Kooperationszentrums gemeinsam eine Geschäftsordnung und treffen alle Vorkehrungen zur Gewährleistung eines guten Funktionierens des Kooperationszentrums.
(2)Absatz 2,Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Art. 3 genannten Behörden verbindlich.Die Geschäftsordnung ist nach erfolgter Genehmigung durch die in Artikel 3, genannten Behörden verbindlich.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2021
Dokumentnummer
NOR40063809