Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnkontenverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 1.Paragraph eins,
Folgende Daten sind fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des § 25 EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (§ 66 EStG 1988), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (§ 67 EStG 1988) zu versteuern sind,Der gezahlte Arbeitslohn (einschließlich sonstiger Bezüge und Vorteile im Sinne des Paragraph 25, EStG 1988) ohne jeden Abzug unter Angabe des Zahltages und des Lohnzahlungszeitraumes, und zwar getrennt nach Bezügen, die nach dem Tarif (Paragraph 66, EStG 1988), und Bezügen, die nach festen Steuersätzen (Paragraph 67, EStG 1988) zu versteuern sind,
die einbehaltene Lohnsteuer und
die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (§ 26 Z 7 lit. d EStG 1988) und der geleistete Betrag,die Bemessungsgrundlage für den Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse (Paragraph 26, Ziffer 7, Litera d, EStG 1988) und der geleistete Betrag,
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015
Dokumentnummer
NOR40063848