Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lohnkontenverordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2005 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 383/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2005, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 383 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die Daten gemäß § 76 Abs. 1 EStG 1988 sowie gemäß §§ 1 und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden. Die Daten gemäß Paragraph 76, Absatz eins, EStG 1988 sowie gemäß Paragraphen eins und 2 dieser Verordnung brauchen für Arbeitnehmer, die im Inland weder der beschränkten noch der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, insoweit nicht in einem Lohnkonto angeführt werden, als sie aus anderen Aufzeichnungen des Arbeitgebers hervorgehen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer, die von inländischen Arbeitgebern ins Ausland entsendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2015
Dokumentnummer
NOR40063851